6.2 Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit noch offenem Ausgang gilt nach dem eben erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichtes als vollständiges Obsiegen der Rekurrenten, unabhängig davon, ob sie das beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art.