5. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz zu überbinden (vgl. VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 Erw.5). Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 5.2 Der von der Rekurrentin am 19. April 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten. 6. Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.