4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrenten nicht verletzt, jedoch den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hat. Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 5. März 2018 ist deshalb samt raumplanungsrechtlicher Teilverfügung des AREG vom 9. Februar 2018 aufzuheben und im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.