Falls sich bestätigen sollte, dass ein solcher nötig ist, ist weiter zu prüfen, wie hoch dieser sein muss, damit die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Erdwall an sich oder in der ausgeführten Höhe unnötig ist, ist als Nächstes die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinn von Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG zu prüfen und entsprechend zu verfügen.