3.7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Baubewilligung aufzuheben und die Streitsache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird in Nachachtung der Stellungnahme des AFU vom 14. August 2018 und anhand verschiedener Geländeberechnungsmodelle zu überprüfen haben, ob zwischen der E.___- und D.___Strasse ein Lärmschutzwall nötig ist, damit an der F.___-Strasse die massgeblichen Planungswerte eingehalten werden können. Falls sich bestätigen sollte, dass ein solcher nötig ist, ist weiter zu prüfen, wie hoch dieser sein muss, damit die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können.