Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 19/22 Blick auf den nach Westen abfallenden Geländeverlauf und der Tatsache, dass die Umfahrungsstrasse in einem tiefen Graben verläuft, am Rekursaugenschein bestätigt bzw. eine allfällige Beeinträchtigung praktisch ausgeschlossen. Sollte sich der Lärmschutzwall in der vorliegenden Höhe als rechtmässig erweisen, darf deshalb davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse am Lärmschutz des Wohnquartiers P.___-hof das private Interesse der Rekurrenten, dass der Erdwall keinerlei Einwirkungen auf die Temperatur hat, überwiegen.