3.6.1 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Bst. b RPG ist nur zulässig, wenn ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. In die entsprechende Interessenabwägung sind sämtliche für den Entscheid relevanten öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen und zu gewichten. Die Methodik der Interessenabwägung ist die gleiche wie bei anderen raumplanungsrechtlichen Entscheiden. Für die Entscheidbegründung bedeutet dies, dass die erhobenen Interessen in ihrer Gewichtung sowie die daraus gezogenen Schlüsse mindestens summarisch darzustellen sind (R. MUGGLI in: Aemisegger/ Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich/Basel/