Dazu kommt, dass es der Vorinstanz gut ansteht, ihr eigenes – nachträgliches – Baugesuch selbst zu vervollständigen, nachdem die Streitsache bereits zum zweiten Mal vom Baudepartement überprüft werden musste. Mithin ist die Streitsache erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese mit verschiedenen Dammhöhen, angefangen bei 0 m, über die ursprünglich aufgelegte Höhe von 0,5 m auf der Westseite und allenfalls weiteren Zwischenhöhen nachweist, welche Höhe zur Einhaltung der Planungsgrenzwerte im Quartier P.___-hof jetzt und in absehbarer Zeit tatsächlich nötig sind.