3.5.6 An sich nimmt die Rekursbehörde ergänzende Sachverhaltsermittlungen selber vor. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist aber dann gerechtfertigt, wenn diese wie hier auf Grund ihrer funktionellen und instrumentellen Ausstattung besser geeignet ist als die Rekursbehörde, die Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen (LOOSER/LOOSER- HERZOG in: Rivzi/Schindler/Cavelti [Hrsg], Praxiskommentar VRP, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 46 N 16). Vorliegend geht es um die Bewilligung eines nachträglichen Baugesuchs der Vorinstanz selbst.