Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 18/22 braucht. Vielmehr ist es an der Vorinstanz nachweisen, dass der Erdwall in der ausgeführten Dimension standortgebunden, d.h. zur Einhaltung der Planungswerte nötig ist. Dafür ist wie gesagt ein Gutachten nötig, das nicht nur den Lärmschutz des heutigen Erdwalls aufzeigt, sondern anhand verschiedener Geländeberechnungsmodelle auch weniger hohe Lärmschutzwälle berechnet.