3.5.5 Nach dem Gesagten greift die Aussage des AREG zu kurz, wonach der Lärmschutzwall objektiv geeignet sei, die Immissionssituation im Quartier P.___-hof/F.___-Strasse zu verbessern und dort die Einhaltung der Planungswerte zu gewährleisten sowie den bloss als lästig empfundenen und nicht unmittelbar schädlich wirkenden Verkehrslärm zu dämmen. Auch nicht aussagekräftig ist der Hinweis des AFU auf den akustischen Bericht "Lärmschutz Z.___" der Meyer&Schaltegger AG vom Juli 2008, wonach eine zusätzliche Erhöhung der Lärmschutzwand (West) von 2 m auf 3 m eine Reduktion von 0,5 bis 0,6 dB(A) bewirken würde. Zum einen ist eine Lärmveränderung von unter 1 dB(A) gar nicht wahrnehmbar.