Im vorliegenden Fall liegen insbesondere keine Berechnungen vor, die aufzeigen, wieviel die als Zwischendeponie geplante Erhöhung des Lärmschutzwalls von 0,5 m auf durchgehend 2 m lärmmässig ausmacht. Ohne entsprechenden Nachweis kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass zwischen der E.___- und D.___-Strasse gar keine baulichen Massnahmen nötig gewesen wären, sofern die mit der Lärmprognose vom 14. Dezember 2005 ermittelten Überschreitungen allein mit den Lärmschutzwänden auf dem Z.___tobelviadukt eliminiert worden sind, wie die Rekurrenten geltend machen.