3.5.4 Soll folglich wie im vorliegenden Fall ausserhalb der Bauzonen eine zonenwidrige Lärmschutzmassnahme gebaut werden, ist ein Nachweis zu erbringen, dass diese an sich und in der auszuführenden (hier in der ausgeführten) Grösse erforderlich ist, damit die geltenden Grenzwerte eingehalten werden können. Ein solcher Nachweis fehlt hier. Klar ist einzig, dass mit dem ohne Baubewilligung erstellten Erdwall die Planungswerte eingehalten werden können, nicht aber, mit welcher (möglicherweise tieferen) Höhe diese ebenfalls bzw. nicht mehr eingehalten werden.