Diesem ausserkantonalen Entscheid lag – entgegen der Meinung der Vorinstanz – insofern ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, als dort ebenfalls die Standortgebundenheit eines Lärmschutzwalls überprüft werden musste, dessen Notwendigkeit zur Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte umstritten war. Und auch wenn die Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichtes für das St.Galler Baudepartement nicht bindend ist, hat jenes Gericht immerhin das auch im Kanton St.Gallen massgebende Bundesrecht nachvollziehbar angewendet.