Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 17/22 Zweck der Anlage – vorliegend die Einhaltung der Planungswerte im angrenzenden Wohnquartier – erfordert. Die blosse Optimierung dieser Grenzwerte begründet keine Standortgebundenheit einer Lärmschutzanlage ausserhalb der Bauzonen (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichtes VG.2015.00040 vom 9. Juli 2015 Erw. 7.3). Diesem ausserkantonalen Entscheid lag – entgegen der Meinung der Vorinstanz –