Sollen ausserhalb der Bauzonen zonenfremde Lärmschutzmassnahmen realisiert werden, ist somit nicht nur der gewählte Standort zu begründen, sondern auch das Ausmass der geplanten Lärmschutzmassnahme. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nun geltend macht, dass die Pflicht zum aktiven Lärmschutz nicht verwechselt werden dürfe mit der mit der blossen Vorsorge begründeten Lärmschutzmassnahme, übersieht sie folglich, dass aktiver Lärmschutz ausserhalb der Bauzonen nur soweit gehen darf, wie es der