Hier soll das Land möglichst geschont werden, und wo es – wie hier – als Landwirtschaftszone ausgeschieden ist, grundsätzlich der Landwirtschaft vorbehalten bleiben, insbesondere dann, wenn es wie vorliegend teilweise als Fruchtfolgefläche ausgeschieden ist (Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG). Sollen ausserhalb der Bauzonen zonenfremde Lärmschutzmassnahmen realisiert werden, ist somit nicht nur der gewählte Standort zu begründen, sondern auch das Ausmass der geplanten Lärmschutzmassnahme.