3.5.2 Im Zusammenhang mit der Einzonung und Erschliessung bestehender Bauzonen liegt der Fall anders. Hier kommen die Planungswerte im Sinn der Vorsorge zur Anwendung, indem für die Zukunft geplant oder gebaut wird und dementsprechend noch ein grösserer Handlungsspielraum bestehen muss, so dass auch bei einer künftigen Zunahme der Lärmbelastung wenigstens die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Die Planungswerte dienen damit an sich schon der Lärmvorsorge (ZÄCH/W OLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, N 1 und 8 zu Art. 23 USG).