Bei neuen ortsfesten Anlagen gelten im Bereich des Lärmschutzes die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen kumulativ (Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). In diesem Zusammenhang bedeutet der Umstand allein, dass ein Projekt die Planungswerte einhält, somit noch nicht, dass auch alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (Urteil des Bundesgerichtes 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020 Erw. 3.2).