3.5.1 Das Vorsorgeprinzip besagt, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG). Art. 11 Abs. 2 USG konkretisiert hinsichtlich der Emissionen, dass Lärmemissionen vorsorglich so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Bei neuen ortsfesten Anlagen gelten im Bereich des Lärmschutzes die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen kumulativ (Art. 7 Abs. 1 Bst.