Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 16/22 3.5 Statt – wie bereits mit BDE Nr. 66/2015 vom 21. September 2015 Erw. 3.2.3 f. verlangt – nachzuweisen, dass der eigenmächtig errichtete Lärmschutzwall in der ausgeführten Grösse nötig sei, zeigt die Vorinstanz im nachträglichen Bewilligungsverfahren lediglich auf, dass die Planungswerte eingehalten seien und weist darüber hinaus auf das im Umweltschutzrecht geltende Vorsorgeprinzip hin.