Die gleichen Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass die gemessenen Immissionspunkte westlich, die vor allem durch den Lärmschutzwall geschützt werden, die Grenzwerte sehr komfortabel einhalten, während die Immissionspunkte östlich, die vor allem durch die Lärmschutzwand auf dem Viadukt geschützt werden, knapper eingehaltene Messwerte aufweisen. Insofern ist der Einwand der Vorinstanz, dass die Grenzwerte dank des Lärmschutzwalls nur knapp eingehalten werden können inkorrekt.