3.4 Damit ein Lärmschutzwall ausserhalb der Bauzonen für eine Überbauung in einer angrenzenden Bauzone als standortgebunden bewilligt werden kann, muss nachgewiesen werden, dass er zur Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte erforderlich ist. Zwar wird mit dem Lärmgutachten der Meyer&Schaltegger AG, St.Gallen, vom Februar 2016 bestätigt, dass mit dem vorliegenden Lärmschutzwall die Planungswerte im zu schützenden Gebiet P.___-hof eingehalten werden können. Damit ist allerdings noch nichts darüber gesagt, ob die ausgeführte Höhe von 2 m oder der Erdwall selbst auch nötig im Sinn von Art. 24 RPG sind.