3.2.3 Damit das Quartier gleichwohl erschlossen werden konnte, waren somit Lärmschutzmassnahmen nach Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV nötig. Die Lärmprognose des Ingenieurbüros Wälli AG folgerte, dass auf dem Viadukt und weiter westlich zwischen den beiden Überführungen der E.__- und D.___-Strasse auf der Nordseite der Umfahrungsstrasse Lärmschutzmassnahmen nötig seien, beim Viadukt eine Lärmschutzwand und zwischen den beiden Strasse ebenfalls eine Wand oder ein Erdwall, wobei hier allfällige Reflexionen auf die südliche Liegenschaft zu beachten seien. Für letztere Massnahme