3.2.2 Gemäss Lärmprognose des Ingenieurbüros Wälli AG, Arbon, vom 14. Dezember 2005 wurden bei der Erschliessung bzw. Überbauung des südlichen Wohnquartiers P.___-hof Lärmschutzmassnahmen nötig, weil hier die Planungswerte am Tag bloss knapp, jedoch nicht bei einer zu erwartenden Verkehrszunahme, eingehalten werden konnten. In der Nacht wurden sie schon damals leicht überschritten. Dabei waren die Massnahmen bei der Quelle, also bei der Nationalstrasse zu treffen (Art. 11 Abs. 1 USG). Das heisst, Lärmschutzfenster waren keine zulässige Massnahme (vgl. dazu Art. 20 USG und Art. 25 Abs. 3 USG).