3.2.1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung einhalten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG). Folgerichtig dürfen nur dort neue Bauzonen ausgeschieden werden, wo die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 24 Abs. 1 USG und Art. 29 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung [SR 814.41; abgekürzt LSV]). Nach Art. 24 Abs. 2 USG und Art.