3.2 Nach Art. 24 RPG können Bewilligungen zur Errichtung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ausnahmsweise erteilt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Bst. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Eine Anlage ist im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG standortgebunden, wenn sie positiv standortgebunden, das heisst aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die Anlage negativ standortgebunden bzw. aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei muss ein Standort in der Bauzone nicht absolut