3. Die Rekurrenten bestreiten, dass der Lärmschutzwall nachträglich bewilligungsfähig sei. Dabei beanstanden sie sowohl den Wall an sich als auch dessen Höhe. 3.1 In materieller Hinsicht ist unstreitig, dass der erstellte Lärmschutzwall in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist, womit eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) ausser Betracht fällt. Umstritten ist jedoch, ob das Bauvorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG zugänglich ist.