2.3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt, noch hätte Gemeinderat G.___ in den Ausstand treten müssen. 2.3.6 Die Rekurrenten verlangen, dass eine allfällige Verletzung der Ausstandsvorschriften auch aufsichtsrechtlich geprüft werde. Das aufsichtsrechtliche Verfahren ist grundsätzlich subsidiär und steht nach konstanter Praxis nicht zur Verfügung, wenn formelle Rechtsmittel zur Geltendmachung der behaupteten Verwaltungsfehler gegeben sind. Nachdem die Ausstandsrüge bereits im Rahmen des Rekursverfahrens geprüft worden ist und eine entsprechende Verletzung verneint werden musste, hat es dabei sein Bewenden.