2.3.4 Dazu kommt, dass sich auch Private nicht widersprüchlich verhalten dürfen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 717). Dies wäre aber vorliegend der Fall, wenn tatsächlich eine solche verbindliche Abmachung mit der Baubehörde bestanden hätte, welche die Rekurrenten aber erst jetzt einfordern würden. Vielmehr wäre es an ihnen gewesen, umgehend bei der Gemeinde vorstellig zu werden, als der Erdwall entgegen ihrer vermeintlichen Abmachung durchgehend 2 m hoch erstellt wurde, statt dem gerügten Bauvorhaben tatenlos zuzusehen und die behauptete Zusage erst einzufordern, als die Vorinstanz ein weiteres Baugesuch einreichte, um den Erdwall um zusätzliche 65 m zu verlängern.