Solche sind offensichtlich nicht vorhanden. Auch haben die Rekurrenten gestützt auf die angebliche Zusage keine Dispositionen getätigt bzw. sich nicht davon abhalten lassen, gegen das nachträgliche Gesuch um Bewilligung rechtzeitig Einsprache zu erheben. Mit anderen Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 13/22 Worten ist ihnen auf Grund der vermeintlichen Zusage auch kein Nachteil entstanden.