146 PBG noch die Grundlage für einen allfälligen Vertrauensschutz der Rekurrenten bezüglich der behaupteten eingeschränkten Bewilligungsfähigkeit dar (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, N 667 ff.). Dem Rekurrenten, der damals selber Mitglied der GPK war, musste vielmehr klar sein, dass er sich im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht auf eine blosse Zusage einzelner verlassen konnte, sondern dass dafür ein Beschluss der vollzähligen Baubehörde bzw. des Gemeinderates oder ein schriftlicher verwaltungsrechtlicher Vertrag nötig gewesen wäre. Solche sind offensichtlich nicht vorhanden.