Eine entsprechende mündliche Zusage eines einzelnen Gemeindevertreters stellt weder ein Bauhindernis im Sinn von Art. 146 PBG noch die Grundlage für einen allfälligen Vertrauensschutz der Rekurrenten bezüglich der behaupteten eingeschränkten Bewilligungsfähigkeit dar (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, N 667 ff.).