Damit muss es – im vorliegenden Verfahren – sein Bewenden haben. Denn selbst wenn der damalige Gemeindepräsident oder ein anderer Gemeindevertreter dem Rekurrenten im Rahmen des ersten Einspracheverfahrens tatsächlich eine andere mündliche Zusage gemacht hätte, hätte dies für das vorliegende nachträgliche Bewilligungsverfahren keine Bedeutung. Eine entsprechende mündliche Zusage eines einzelnen Gemeindevertreters stellt weder ein Bauhindernis im Sinn von Art.