2.3.3 Beim Entscheid des Baudepartementes vom 21. September 2015 war sodann unklar, ob und in welchem Rahmen die Vorinstanz dem Rekurrenten bezüglich der Gestaltung des Lärmschutzwalls Zusicherungen gemacht hatte und welche Wirkungen diese allenfalls entfalten. Die Rekurrenten selber können dazu keinerlei Unterlagen vorlegen. Stattdessen behaupten sie, bei der Vorinstanz müsse eine entsprechende Verpflichtung dokumentiert sein. Aus den eingereichten Unterlagen der Vorinstanz geht hervor, dass der Gemeinderat der Bauverwaltung den Auftrag erteilt hatte, sämtliche Protokolle des Gemeinderates, der GPK sowie von Bausitzungen im Zeitraum von 2005 bis 2016 zusammenzustellen.