Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 12/22 hat. Entscheidend ist einzig, ob der nachgesuchten nachträglichen Bewilligung für den gesamten Erdwall öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entgegenstehen oder nicht (Art. 146 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes; sGS 731.1; abgekürzt PBG). Dafür sind die Unterlagen der GPK unnötig. Wenn die Rekurrenten gleichwohl Einsicht in diese nehmen wollen, ist es ihnen unbenommen, ausserhalb dieses Verfahrens bei der Gemeinde ein entsprechendes Einsichtsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz (sGS 140.2; abgekürzt ÖffG) zu stellen.