Dass beim Bau des Lärmschutzwalls Fehler passiert sind, steht ausser Frage, ansonsten dessen Bewilligung nicht erst nachträglich erteilt hätte werden und die Streitsache sodann vom Baudepartement zur nochmaligen Beurteilung an die Baubehörde hätte zurückgewiesen werden müssen. Wie gesagt spielt für das vorliegende Verfahren aber keine Rolle, wie die GPK insbesondere das Verhalten des vormaligen Gemeindepräsidenten beurteilt