nur weil er vormals der GPK angehörte, die das Verhalten des vormaligen Gemeindepräsidenten überprüft hat, ist er im nachträglichen Bewilligungsverfahren weder befangen noch vorbefasst. So machen denn auch weder die Rekurrenten geltend, noch ist sonst ersichtlich, dass G.___ in einer besonderen Beziehung zum vormaligen Gemeindepräsidenten oder zu Verfahrensbeteiligten stehen würde bzw. dass er ein persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hätte.