2.3.2 Gemeinderat G.___ hätte nach Art. 7 VRP in den Ausstand treten müssen, wenn entsprechende verwandtschaftliche Gründe vorgelegen hätten, wenn er Vertreter, Beauftragter, Angestellter oder Organ einer an der Angelegenheit beteiligten Person gewesen wäre oder in der Sache Auftrag erteilt bzw. bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt hätte oder aus anderen Gründen als befangen erschienen wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall; nur weil er vormals der GPK angehörte, die das Verhalten des vormaligen Gemeindepräsidenten überprüft hat, ist er im nachträglichen Bewilligungsverfahren weder befangen noch vorbefasst.