2.3 Die Rekurrenten wollen Unterlagen der Geschäftsprüfungskommission (GPK) beigezogen haben, damit sie die Befangenheit des vormaligen Gemeindepräsidenten belegen können. Sodann sind sie der Meinung, dass damit weitere Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Lärmschutzwalls aufgezeigt werden könnten. Namentlich vermuten sie eine Befangenheit des Gemeinderats G.___, weil dieser bei der vorliegenden Baubewilligung mitgewirkt habe, obwohl er als Mitglied der GPK Kenntnis vom Verhalten verschiedener Gemeindevertreter bei der damaligen Erstellung des Lärmschutzwalls gehabt hatte.