Demnach sei der Lärmschutzwall objektiv geeignet, die Immissionssituation im Quartier P.___-hof/F.___-Strasse zu verbessern und dort die Einhaltung der Planungswerte zu gewährleisten. Gleichermassen sei er geeignet, von den Bewohnerinnen und Bewohnern bloss als lästig empfundenen und nicht unmittelbar schädlich wirkenden Verkehrslärm zu dämmen. Gehe man angesichts der Bedeutung des Autobahnzubringers von einer merklichen Verkehrszunahme seit der Erstellung und auch in Zukunft aus, führe der Lärmschutzwall entsprechend auch zu einer merklichen Verbesserung der Immissionssituation im betroffenen Quartier. Für eine solche Erkenntnis brauche es kein Lärmgutachten.