Weitergehende Unterlagen könnten die Rekurrenten in einem separaten Verfahren nach Öffentlichkeitsgesetz verlangen. Im vorliegenden baurechtlichen Verfahren könne darauf nicht eingetreten werden. Der Lärmschutzwall sei Teil des Erschliessungsprojekts der damals noch unerschlossenen Bauzone im Gebiet P.___-hof gewesen, wo die Planungswerte wegen des Strassenlärms überschritten gewesen seien. Dank des Walls könnten diese nun eingehalten werden. Eine Absenkung könne somit nicht zur Diskussion stehen. Zur Frage stünde höchstens eine weitere Erhöhung.