G. a) Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, den Rekurrenten seien alle Akten bezüglich des Bauvorhabens des Lärmschutzwalls herausgegeben worden. Diese wollten in diesem Verfahren aber Unterlagen einbringen, die im Zusammenhang mit der Untersuchung des Verhaltens des Gemeindepräsidenten im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben entstanden seien und die der Rekurrent als ehemaliges Mitglied der Geschäftsprüfungskommission kenne.