3. Für den Fall, dass sich die Vorinstanz weigert, die in Ziff. 1 erwähnten Unterlagen einzureichen, sei diese Verweigerung zu sanktionieren und es sei ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Verantwortlichen der Vorinstanz einzuleiten. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 83/2020), Seite 8/22 4. Eine allfällige Verletzung der Ausstandsvorschriften durch den Gemeinderat G.___ sei zu prüfen und zwar auch aufsichtsrechtlich. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgend zu Lasten der Vorinstanz.