Ausserdem stellen sie verschiedene Verfahrensanträge, namentlich verlangen sie weitere Unterlagen zur Einsicht. Die Rekurrenten machen sodann geltend, es liege noch immer keine Lärmmessung vor. Es sei unbestritten, dass aktuell die Planungswerte eingehalten seien. Dies wäre aber auch ohne den umstrittenen Erdwall der Fall. Dieser trage bloss zu einer minimen Lärmreduktion bei, entscheidend seien die Lärmschutzwände auf dem Viadukt. Bei ihrer Liegenschaft habe der Wall sogar zu einer Verschlechterung geführt. Eine bloss geringe Verbesserung reiche nicht aus, um dem Vorsorgeprinzip Genüge zu tun und damit die Standortgebundenheit des Walls zu begründen.