So habe das AREG bereits im Rahmen seiner Zwischenbeurteilung vom 23. November 2011 zu Recht darauf hingewiesen, dass für den Bau eines Lärmschutzwalls ausserhalb der Bauzone eine merkliche Verbesserung der Lärmimmissionen nachgewiesen werden müsse, ansonsten die Standortgebundenheit des zonenwidrigen Erdwalls nicht bejaht werden könne. Dies müsse für die eigenmächtig vorgenommene Erhöhung gleichermassen gelten, zumal das Aushubmaterial gemäss Mitteilung der Ge-