Da bis heute weder eine Lärmmessung noch ein Lärmgutachten vorliege, könne nicht überprüft werden, ob dieser bzw. seine nachträgliche Erhöhung zur Einhaltung der massgeblichen Planungswerte im ausgeführten Umfang für das angrenzende Wohnquartier nötig sei und dem Vorsorgeprinzip entspreche. So habe das AREG bereits im Rahmen seiner Zwischenbeurteilung vom 23. November 2011 zu Recht darauf hingewiesen, dass für den Bau eines Lärmschutzwalls ausserhalb der Bauzone eine merkliche Verbesserung der Lärmimmissionen nachgewiesen werden müsse, ansonsten die Standortgebundenheit des zonenwidrigen Erdwalls nicht bejaht werden könne.