Für den ursprünglichen Wall liege somit nach wie vor keine Zustimmung des AREG vor, auch wenn die Vorinstanz nun im Rekursverfahren behaupte, das vorliegende Verfahren betreffe nicht bloss die nachträgliche Bewilligung der (nachträglichen) Erhöhung, sondern den gesamten Lärmschutzwall. Wenn dem so wäre, hätte sie das nachträgliche Baugesuch für den gesamten Erdwall stellen müssen, nicht bloss für die nachträgliche Erhöhung des vermeintlich bereits im Strassenplanverfahren genehmigten Walls. Demzufolge habe das AREG auch bloss die Änderung bzw. die Erhöhung geprüft und nur dieser zugestimmt.