Genf 2011, N 7 zu Art. 24 USG). Für den Bau des Lärmschutzwalls hätte somit das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchlaufen werden müssen, wofür die Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons bzw. des AREG nötig gewesen wäre. Für den ursprünglichen Wall liege somit nach wie vor keine Zustimmung des AREG vor, auch wenn die Vorinstanz nun im Rekursverfahren behaupte, das vorliegende Verfahren betreffe nicht bloss die nachträgliche Bewilligung der (nachträglichen) Erhöhung, sondern den gesamten Lärmschutzwall.