In der Folge habe das Baudepartement aber nur die Klassierung der Erschliessungsstrasse F.___-Strasse genehmigt, nicht aber auch den Bau des Lärmschutzwalls entlang der Nationalstrasse. Dies sei insofern korrekt gewesen, als der Lärmschutzwall nicht im Zusammenhang mit der Erstellung der längst gebauten lärmverursachenden Nationalstrasse gestanden habe, sondern für die Überbaubarkeit des noch nicht erschlossenen Baulands P.___-hof errichtet worden sei (Art. 24 Abs. 2 USG; GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzrecht, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 7 zu Art.